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Bei dem Vorhandensein einer Versicherung gibt es ordentliche und fristgemäße Kündigungen, Stornierungen und Beendigungen der Laufzeit. Ein bestehendes Versicherungsverhältnis endet meist mit einem Ablauftermin, der bei Vertragsschluss vereinbart wurde. Die Kündigung beispielsweise einer Lebensversicherung ist durch den Versicherungsnehmer, aber auch durch die Versicherung an sich möglich. Mit solch einer Kündigung muss allerdings mit Verlusten gerechnet werden und die vereinbarten Klauseln müssen hierbei beachtet werden.Wenn eine Lebensversicherung demnach eine gewisse Zeit bestand, hat der Versicherungsnehmer das Recht, diese zu verkaufen. Ein sogenannter Versicherungs-Rückkauf. Dieser Verkauf kann in der Regel nach zwei oder drei Jahren erfolgen. Die Versicherung ist zu dem Zeitpunkt des Rückkaufes mit einem bestimmten Rückkaufswert bemessen. Eine Versicherung vorzeitig (vor dem vertraglich festgehaltenen Fälligkeitsdatum) auf- bzw. abzulösen ist meist mit hohen Kosten verbunden. Ein vorzeitiger Verkauf der Versicherung ist demnach mit Verlusten verbunden.
Bis vor einigen Jahren gab es lediglich die Möglichkeit, die Versicherung an die jeweilige Versicherungsgesellschaft zurückzugeben und den Rückkaufswert entgegenzunehmen. Die Versicherung wurde als somit storniert.Mit der Zeit sind jedoch neue gesetzliche Regelungen aufgekommen und der Verkauf einer Versicherung an andere Unternehmen und andere Personen ist möglich. Dadurch ist das Erzielen eines höheren Preises möglich, als der, der bei einer Kündigung angeboten wird. Grund für den höheren Preis ist die Weiterführung der Versicherung, die in diesem Falle nicht storniert und nicht aufgelöst wird. Anfallende Stornogebühren fallen also weg und das Versicherungsunternehmen kann weiterhin die Gewinnanteile der Versicherungspolice realisieren. Tipps zum Versicherungsverkauf finden sich auf unseren Seiten.
Bei einer eventuellen Kündigung innerhalb der Bindungsfrist und dem Verkauf der Versicherung sind in der Regel auch keine Steuern fällig, da die Steuerpflicht auf den Käufer bzw. auf das kaufende Unternehmen übergeht und übertragen wird. Der Verkäufer bzw. der Versicherungsnehmer, der seine Versicherung verkaufen möchte erhält somit den vollen Verkaufserlös.
Da sich viele Versicherungsnehmer nicht ganz sicher sind, ob das jeweilige Versicherungsunternehmen dem Verkauf zustimmt, behalten sie lieber diese und ziehen den Verkauf nicht in Erwägung – durch Unwissenheit bleibt die Versicherung bestehen. Eine Versicherungsgesellschaft jedoch hat gesetzlich keinen Anspruch auf den Widerspruch bei Verkaufsinteresse und darf diesem nicht im Wege stehen. Es ist ganz alleine dem Versicherungsnehmer überlassen, an wen und wann die Versicherung verkauft werden soll.
Es besteht zwar die Möglichkeit, dass sich das Versicherungsunternehmen im formellen Sinne gegen den neuen Versicherungsnehmer weigert, jedoch muss es einer Abtretung der Lebensversicherung an den Verkäufer auf jeden Fall zustimmen.
Die Alternative zum Verkauf könnte unter bestimmten Umständen noch die Beleihung der Versicherung sein.